Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 217 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/217.html
§ 217 BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/217.html)
§ 217 BGB a.F.
§ 217 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/217.html)
§ 217 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 217

Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

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