Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) 1Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Rechtsprechung zu § 218 BGB a.F.
362 Entscheidungen zu § 218 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
- OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12
Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB
- BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig ...
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
- BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung; ...
- KG, 01.07.2009 - 12 U 87/09
Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel ...
- BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16
Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem ...
- OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17
Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus ...
- BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15
Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der ...
- OLG Stuttgart, 09.12.2016 - 9 W 60/16
Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Zinsforderungen bei bewusster ...
Querverweise
Auf § 218 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)