Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) 1Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Rechtsprechung zu § 218 BGB a.F.
370 Entscheidungen zu § 218 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21
Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte ...
- BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig ...
- OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12
Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB
- OLG Hamm, 23.02.2023 - 22 U 46/22
Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht in einem notariellen ...
- OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Verletzung eines ...
- OVG Sachsen, 16.08.2023 - 6 A 549/22
Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche
- VG Köln, 23.03.2022 - 26 K 8289/18
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
- BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16
Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem ...
- KG, 01.07.2009 - 12 U 87/09
Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel ...
Querverweise
Auf § 218 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)