Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) 1Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
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Rechtsprechung zu § 218 BGB a.F.
372 Entscheidungen zu § 218 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21
Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte ...
- OLG Brandenburg, 04.12.2025 - 6 W 100/25
Einrede der Verjährung als ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem ...
- OVG Sachsen, 16.08.2023 - 6 A 549/22
Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsansprüche
- BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig ...
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
- OLG Hamm, 23.02.2023 - 22 U 46/22
Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht in einem notariellen ...
- VG Köln, 23.03.2022 - 26 K 8289/18
- OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Verletzung eines ...
- BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89
Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen
- OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12
Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB
Querverweise
Auf § 218 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)