Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
Rechtsprechung zu § 202 BGB a.F.
509 Entscheidungen zu § 202 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
- OLG München, 25.06.2014 - 7 U 961/14
Verjährung eigenkapitalersetzender Forderungen
- BGH, 13.03.2008 - IX ZR 24/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hemmung der Verjährung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06
Anwaltsvertrag: Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen positiver ...
- OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
- BGH, 14.12.2017 - IX ZR 118/17
Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung ...
- OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Abfindungsbilanz - Zurechnung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19
Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen aus einem im Jahr 2012 beendeten ...
- OLG Schleswig, 27.10.2021 - 9 U 7/20
Beschädigung von Glasscheiben bei Reinigungsarbeiten an einem Neubau: ...
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...