Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
Rechtsprechung zu § 202 BGB a.F.
512 Entscheidungen zu § 202 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
- OLG München, 25.06.2014 - 7 U 961/14
Verjährung eigenkapitalersetzender Forderungen
- BGH, 13.03.2008 - IX ZR 24/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hemmung der Verjährung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06
Anwaltsvertrag: Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen positiver ...
- OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06
- BGH, 26.01.2022 - VII ZB 19/21
Feststellung von Mängeln an zur Verwendung bei der Neuerrichtung einer ...
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
- OLG Schleswig, 27.10.2021 - 9 U 7/20
Beschädigung von Glasscheiben bei Reinigungsarbeiten an einem Neubau: ...
- BGH, 14.12.2017 - IX ZR 118/17
Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung ...
- OLG München, 27.05.2020 - 7 U 3086/19
Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Abfindungsbilanz - Zurechnung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19
Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch - anspruchsfeindliche Rechtsprechung - ...