Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 197 BGB a.F.
1.389 Entscheidungen zu § 197 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21
Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von ...
- BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11
Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen ...
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21
Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die ...
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21
Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die ...
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21
Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die ...
- BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21
Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die ...
- BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei ...
- KG, 12.11.2018 - 20 U 132/17
Vertragliche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Verjährung des ...
- BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15
Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung; ...
- OLG Bremen, 11.07.2017 - 4 U 1/17
Verjährung des Anspruchs der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte ...
§ 197 BGB a.F. in Nachschlagewerken
- § 197 BGB a.F. wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 197 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 201
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 11 (Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen)