Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
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Rechtsprechung zu § 200 BGB a.F.
59 Entscheidungen zu § 200 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...
- BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 1.00
Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess
- FG Hamburg, 05.04.2007 - 4 K 266/03
Verjährung von Zinsforderungen
- OLG Brandenburg, 28.02.2019 - 5 U 115/16
Löschungsklage bezüglich Vormerkungen im Grundbuch; Untergang eingetragener ...
- BGH, 06.10.1967 - IV ZR 105/66
Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des scheinehelichen Kindes gegen ...
- BGH, 16.06.1977 - VII ZR 66/76
VOB-Vertrag: Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruches
- OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 U 36/15
Reisewerte verjähren erst nach ihrem Abruf
- OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 U 138/15
Reisewerte verjähren erst nach ihrem Abruf
- BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70
Begriff der Entstehung des Anspruchs
- OLG Koblenz, 22.01.1999 - 10 U 1611/96
Querverweise
Auf § 200 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 201