Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
Rechtsprechung zu § 200 BGB a.F.
59 Entscheidungen zu § 200 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...
- FG Hamburg, 05.04.2007 - 4 K 266/03
Verjährung von Zinsforderungen
- BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 1.00
Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess
- OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 U 36/15
Reisewerte verjähren erst nach ihrem Abruf
- OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 U 138/15
Reisewerte verjähren erst nach ihrem Abruf
- VG Düsseldorf, 22.02.2008 - 26 K 4649/06
Anspruch eines versetzten Polizeibeamten auf Gewährung einer Ausgleichszulage im ...
- BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
- OLG Köln, 23.08.2013 - 6 U 27/13
Wettbewerbswidrigkeit unzutreffender Angaben über die Verjährung von Gutschriften ...
- OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 6 U 44/10
Treuhänder in der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer ...
- BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06
Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung ...
Querverweise
Auf § 200 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 201