Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.
Rechtsprechung zu § 206 BGB a.F.
118 Entscheidungen zu § 206 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
- LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
- BGH, 21.12.1970 - II ZR 258/67
Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten ...
- BGH, 28.10.1971 - VII ZR 73/71
Verjährung von Ansprüchen gegen einen geschäftsunfähigen Rechtsanwalt bei ...
- BSG, 23.11.1979 - 12 RK 19/79
Antragsfrist - Anwendbarkeit des § 206 BGB - Ablaufhemmung bei nicht voll ...
- BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78
Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages ...
- OLG Hamm, 24.11.2000 - 20 U 108/00
Versicherungsvertrag - Verjährung - Frist und Hemmung bei fehlender ...
- BSG, 28.11.1973 - 4 RJ 159/72
Beginn des Anspruchs auf Rentenzahlung wenn der Antrag später als drei Monate ...
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem ...
- BGH, 16.10.1980 - III ZR 94/79
Ausschlußfrist für Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgung
Querverweise
Auf § 206 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht