Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. 2Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
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Rechtsprechung zu § 222 BGB a.F.
722 Entscheidungen zu § 222 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04
Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03
Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage von Darlehensverträgen im Falle ...
- KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03
- BGH, 20.01.2026 - XI ZR 131/24
Kondizierbarkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit ...
- BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer von Familiengesellschaften - ...
- BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R
Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter ...
- BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
- BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung ...
- VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen ...
- OVG Niedersachsen, 06.12.2001 - 2 OA 3485/01
Anwalt; Beschwerdewert; PKH; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; unzulässige ...
- KG, 16.12.1985 - 10 U 2266/85
Anspruch auf einen Maklerlohn; Vermittlung von Wohnungen im Auftrag des ...
Querverweise
Auf § 222 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813