Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. 2Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
Rechtsprechung zu § 222 BGB a.F.
709 Entscheidungen zu § 222 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2006 - XI ZR 425/04
Kein Rückerstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03
Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage von Darlehensverträgen im Falle ...
- KG, 15.10.2004 - 25 U 132/03
- BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R
Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer ...
- BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R
Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter ...
- FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
Keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Gegenforderung gem. § 226 Abs. 3 AO
- OLG Hamm, 21.04.1994 - 21 U 215/93
Bürgschaft auf erstes Anfordern
- BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04
Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung ...
- BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
- VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen ...
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
Querverweise
Auf § 222 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813