Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 203 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 203 BGB a.F.
452 Entscheidungen zu § 203 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19
Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen aus einem im Jahr 2012 beendeten ...
- BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17
Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen
- OLG Dresden, 20.05.2022 - 4 W 245/22
Prozesskostenhilfe
- OLG Schleswig, 20.12.2012 - 16 U 108/11
Verjährung; Schmerzensgeld
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 96/12
Rechtsfolgen der Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren ...
- OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens ...
- BGH, 26.10.1999 - BLw 1/99
Schadensersatzanspruch eines LPG -Mitglieds gegen die LP wegen Vernachlässigung ...
- BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R
Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger ...
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...
Querverweise
Auf § 203 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentume
- § 1002
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1317