Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 210 BGB a.F.
205 Entscheidungen zu § 210 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20
Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 18.10.2022 - 3 K 1132/20
Erschwerniszulage; Sicherungsverwahrung; Justizvollzugsanstalt
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19
Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; ...
- BVerwG, 11.04.2011 - 2 B 17.10
Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB; Sinn und Zweck der Norm; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07
Besoldung und Versorgung; Verjährung von Besoldungsansprüchen; ...
- OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07
- BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 27.10
Unterbrechung der Verjährung von Besoldungsansprüchen; Antrag; Widerspruch
- VG Köln, 24.08.2016 - 3 K 2345/12
Anspruch eines Polizeibeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 6 A 811/14
Zuvielarbeit; Verjährung; Verjährungseinrede; Verjährungshemmung; Unzulässige; ...
- OVG Thüringen, 30.06.2015 - 2 KO 535/14
Kein Anspruch auf Verwendungszulage für Fachlehrer an einer Regelschule (BesGr A ...
Querverweise
Auf § 210 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 490
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941