Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. 2Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 210 BGB a.F.
207 Entscheidungen zu § 210 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20
Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19
Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; ...
- VG Köln, 24.08.2016 - 3 K 2345/12
Anspruch eines Polizeibeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 6 A 811/14
Zuvielarbeit; Verjährung; Verjährungseinrede; Verjährungshemmung; Unzulässige; ...
- BGH, 24.06.1965 - III ZR 219/63
Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter - ...
- BVerwG, 09.03.1979 - 6 C 11.78
Unterbrechung der Verjährung - Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung ...
- VG Freiburg, 18.10.2022 - 3 K 1132/20
Zahlung einer Erschwerniszulage
- BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche - ...
- BVerwG, 11.04.2011 - 2 B 17.10
Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB; Sinn und Zweck der Norm; ...
Querverweise
Auf § 210 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 220
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 490
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941