Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. 2Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
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Rechtsprechung zu § 201 BGB a.F.
1.233 Entscheidungen zu § 201 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 14.19
Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2016 - XI ZR 336/15
Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer ...
- VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 250/15
Gewährung einer Verwendungszulage - Beweislast; Darlegungslast; ...
- VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
Verjährung von Vorgriffszinsen bei widerrufenem Subventionsbescheid
- FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18
Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung
- BGH, 06.12.2016 - XI ZR 257/15
Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Bank im Zusammenhang mit dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit ...
- BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87
Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in ...
- FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte ...