Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. 2Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
Rechtsprechung zu § 201 BGB a.F.
1.228 Entscheidungen zu § 201 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2016 - XI ZR 336/15
Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer ...
- BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 14.19
Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.2016 - XI ZR 257/15
Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Bank im Zusammenhang mit dem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 4 B 20.16
Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit ...
- BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 44.10
Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den eigenen Dienstbezügen unter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.04.2011 - XI ZR 201/09
Verbraucherdarlehensvertrag: Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des ...
- FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10
Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung
- BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10