Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlaß gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
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Rechtsprechung zu § 207 BGB a.F.
47 Entscheidungen zu § 207 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem ...
- BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des ...
- BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
- BVerwG, 23.07.1957 - III B 13.57
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Ersitzung nach zehnjährigem ...
- OLG Naumburg, 23.06.1992 - 1 W 5/92
Frist für Anfechtung der Erbschaftsausschlagung
- KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch: Ausschlussfrist für Klage des ...
- LG Köln, 28.08.2012 - 5 O 419/11
Ansprüche wegen psychischer Spätfolgeschäden aus Misshandlung und Missbrauch ...
- BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 42/94
Krankenkasse; Prüfgremium; Ausschlussfrist; Prüfbescheide; Vierjährige ...
- OLG München, 24.07.1980 - 26 UF 547/79
Querverweise
Auf § 207 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802
- Sachenrecht