Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden die Vorschriften der §§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
Rechtsprechung zu § 220 BGB a.F.
44 Entscheidungen zu § 220 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.04.2013 - V ZR 203/11
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig ...
- BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- BGH, 26.11.2013 - X ZR 3/13
Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des ...
- BGH, 08.12.1992 - X ZR 123/90
Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur ...
- BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche - ...
- BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen ...
- BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70
Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ...
- BGH, 03.07.1956 - VI ZR 99/55
Festsetzung von Anwaltsgebühren. Verjährung
- BVerwG, 07.08.1996 - 8 B 155.96
Beurteilung der Zulässigkeit eines Schiedsvertrages, seiner Wirksamkeit und ...
- BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung
Querverweise
Auf § 220 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941