Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) 1Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. 2Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.
Rechtsprechung zu § 211 BGB a.F.
546 Entscheidungen zu § 211 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 125/18
Zulässigkeit eines zweigliedrigen Streitgegenstandes
- VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11
Besoldung und Versorgung
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21
Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 72/11
Anforderungen an eine Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei gerichtlicher ...
- BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11
Ende der Verjährungshemmung: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der ...
- BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98
Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für ...
- VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der ...
- BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08
Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der ...
- OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08
Querverweise
Auf § 211 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 477
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- II. Ersitzung
- § 941