Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 211 BGB
132 Entscheidungen zu § 211 BGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
Berufung, Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Revision, Frist, Sachmangel, ...
- BAG, 20.05.2020 - 10 AZR 576/18
Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund
- BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Hemmung der Verjährung bei Fiskalerbschaft
- VG Hamburg, 04.09.2015 - 9 E 3623/15
Grundsatz von Treu und Glauben; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis; ...
- OLG Frankfurt, 16.08.2017 - 13 U 92/16
Insolvenzanfechtung: Unterlassen als insolvenzrechtlich anfechtbare ...
- BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17
Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 77/08
Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem ...
- BGH, 30.04.2014 - IV ZR 30/13
Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten ...
Querverweise
Auf § 211 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802 (Zahlungssperre)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)