Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 211 BGB
139 Entscheidungen zu § 211 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verjährung der Gebührenforderung; analoge ...
- BAG, 20.05.2020 - 10 AZR 576/18
Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund
- VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der ...
- BAG, 22.06.2022 - 10 AZR 388/19
Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - gewerbliche Nutzung und ...
- VG Hamburg, 04.09.2015 - 9 E 3623/15
Grundsatz von Treu und Glauben; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis; ...
- OLG Frankfurt, 09.12.2022 - 15 U 293/20
Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis
- OLG Bremen, 09.06.2023 - 4 U 35/22
Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Hemmung der Verjährung aufgrund ...
- OLG Saarbrücken, 16.02.2024 - 3 U 2/24
Querverweise
Auf § 211 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 124 (Anfechtungsfrist)
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 137
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)