Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 1002 BGB
49 Entscheidungen zu § 1002 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.10.2015 - V ZR 221/14
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Vorbehaltlose Herausgabe durch den Besitzer auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 04.09.2014 - 8 U 73/14
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis - Anspruch auf Ersatz von Verwendungen
- OLG Oldenburg, 04.09.2014 - 8 U 73/14
- ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16
Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub
- OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19
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- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
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- BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
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- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
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- BGH, 22.07.2010 - V ZB 178/09
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- OLG Naumburg, 21.12.2006 - 2 U 99/06
Zum Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entschädigung bei Nutzung von ...
Querverweise
Auf § 1002 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1002 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)