Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 993 BGB
86 Entscheidungen zu § 993 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 69/16
Gerichtsstandbestimmung; Unterbrechung; Insolvenz; Antrag; Bindungswirkung; ...
- OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
- OLG Stuttgart, 17.12.2019 - 10 U 189/19
Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: ...
- OLG Oldenburg, 02.10.2019 - 5 U 47/19
VW-Diesel-Skandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen ...
- OLG Schleswig, 21.09.2022 - 12 U 64/22
Ansprüche des Käufers im Zuge der Rückabwicklung eines Mietkaufvertrages über ein ...
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Zahlungsanspruch von Aufwendungsersatz für eine vorgenommene Bebauung eines ...
- BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 2/57
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Bay KfzBG
- OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12
Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG
- VG Bremen, 20.09.2022 - 7 K 1732/20
Prüfungsrecht, Urteil vom 20.09.2022 - Klausurbewertungsbogen; Prüfungsrecht; ...
Querverweise
Auf § 993 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 993 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 993 I)