Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
Rechtsprechung zu § 997 BGB
39 Entscheidungen zu § 997 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Verwendungsersatz: Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit ...
- OLG Zweibrücken, 10.04.2006 - 6 W 8/06
Herausgabeanspruch des Eigentümers: Wegnahmerecht des Besitzers als ...
- BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
Schadensersatz infolge der Überbauung einer Grundstücksgrenze - Vermögensnachteil ...
- BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61
Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des ...
- BVerwG, 16.09.2004 - 4 B 67.04
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.03.2004 - 25 B 01.382
Allgemeine Leistungsklage; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Beseitigungsanspruch ...
- VGH Bayern, 26.03.2004 - 25 B 01.382
- OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15
Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem ...
- OLG Rostock, 14.09.2000 - 1 U 187/98
Stromvergleich - Beteiligte - Übertragungsanspruch unbeteiligter Kommunen - Treu ...
- OLG Frankfurt, 11.02.1997 - 11 U (Kart) 38/96
Höhe der Kosten für die Netzübernahme
- RG, 13.01.1923 - V 330/22
Evangelische Brüdergemeinde; Abtrennungsrecht
Querverweise
Auf § 997 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 997 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 951 II 2 (Entschädigung für Rechtsverlust)