Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Textdarstellung

  

§ 994
Notwendige Verwendungen

(1) 1Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rechtsprechung zu § 994 BGB

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Querverweise

Auf § 994 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 994 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 292 II (Haftung bei Herausgabepflicht) (zu § 994 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers) (zu § 994 II)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 994 II)
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung) (zu § 994 II)
          Unerlaubte Handlungen
            § 850 (Ersatz von Verwendungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen) (zu § 994 II)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2185 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 994 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 994 II)
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