Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Rechtsprechung zu § 683 BGB
3.958 Entscheidungen zu § 683 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 83/21
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
Kostenerstattung für Versendung eines Abschlussschreibens
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.08.2020 - 29 U 1872/20
Abbestelltes Abschlussschreiben
- OLG München, 13.08.2020 - 29 U 1872/20
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
Kein Gratis-Strom im Schweinestall
- BGH, 07.10.2020 - IV ZR 69/20
Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 07.03.2022 - 12 O 98/21
Bürgschaft in Anspruch genommen: Aufwendungsersatz des Bürgen?
- OLG Hamm, 05.10.2017 - 18 U 23/15
Fremdgeschäftsführungswille des Mieters; Anspruch des Mieters auf Ausgleich einer ...
§ 683 BGB in Nachschlagewerken
- § 683 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)