Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
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Rechtsprechung zu § 683 BGB
4.687 Entscheidungen zu § 683 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2026 - I ZR 134/25
Wertersatz statt Vollhaftung: Wahlrecht des Geschädigten im Frachtrecht
- OLG Düsseldorf, 15.10.2026 - 2 U 50/25
Stereofotogrammetrie
- LG Stuttgart, 06.10.2026 - 7 O 6/26
Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers - Vertragsschluss, ...
- BGH, 30.04.2026 - III ZR 164/25
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, ...
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 - 16 K 8634/24
- BVerwG, 28.04.2026 - 10 C 7.24
Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von "wildem Müll" ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück; ...
- OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 7 K 1811/21
Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung ...
§ 683 BGB in Nachschlagewerken
- § 683 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)