Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Rechtsprechung zu § 683 BGB
3.231 Entscheidungen zu § 683 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11
Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Husum, 22.02.2010 - 2 C 682/08
Geschäftsführung ohne Auftrag: Vergütungsanspruch eines Bestattungsunternehmers ...
- LG Flensburg, 08.02.2011 - 1 S 26/10
Vergütungsanspruch des Bestattungsunternehmers: Fehlender Auftrag des Erben und ...
- AG Husum, 22.02.2010 - 2 C 682/08
- BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09
Kräutertee
- BGH, 10.05.2012 - I ZR 70/11
Kosten des Patentanwalts IV
- OLG Hamm, 05.10.2017 - 18 U 23/15
Fremdgeschäftsführungswille des Mieters; Anspruch des Mieters auf Ausgleich einer ...
- LG Dortmund, 03.02.2017 - 17 S 125/16
Erstattungsanspruch für vorgelegte Betriebskosten in Zweier-WEG?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2013 - 6 A 1760/11
Lehrer kann Erstattung der Beschaffungskosten für Schulbücher verlangen
- BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15
Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem ...
- BGH, 08.12.2006 - V ZR 103/06
Pflichten des zum Besitz berechtigten Nutzers zur Erstattung von Beiträgen
§ 683 BGB in Nachschlagewerken
- § 683 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 57 (Ersatz)