Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 684
Herausgabe der Bereicherung

1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Rechtsprechung zu § 684 BGB

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Querverweise

Auf § 684 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 684 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
          Leihe
            § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 684 S. 1)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 994 II (Notwendige Verwendungen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1049 I (Ersatz von Verwendungen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1216 S. 1 (Ersatz von Verwendungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1959 I (Geschäftsführung vor der Ausschlagung)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2125 I (Verwendungen; Wegnahmerecht)
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