Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Rechtsprechung zu § 684 BGB
552 Entscheidungen zu § 684 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2021 - V ZR 32/21
Ersatz für eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten des Verwalters?
- AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13
Kein Honoraranspruch für einen Rechtsanwalt mangels Beweises für Unterzeichnung ...
- BGH, 07.10.2020 - IV ZR 69/20
Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben der ...
- LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
Wohnungseigentum: Bereicherungsausgleich eines Wohnungseigentümers bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17
Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch ...
- BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17
- OLG Hamm, 05.10.2017 - 18 U 23/15
Fremdgeschäftsführungswille des Mieters; Anspruch des Mieters auf Ausgleich einer ...
- OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 73/18
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten
Querverweise
Auf § 684 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 684 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse