Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) 1Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 687 BGB
482 Entscheidungen zu § 687 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
Grundversorger, Ersatzversorger, Wegfall des Stromlieferanten, fehlende Meldung ...
- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 53/17
Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Auskunft über ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 17.03.2016 - 86 O 52/15
Kostenbeteiligung für Entsorgung von Papierabfall
- OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16
Ansprüche eines Betreibers eines dualen Systems gegen einen ...
- LG Köln, 17.03.2016 - 86 O 52/15
- BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch ...
- OLG Frankfurt, 19.04.2023 - 13 U 82/22
Investition in Krypto-Währungen (Bitcoin/Ethereum) aus Gefälligkeit
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19
Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in ...
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
§ 687 BGB in Nachschlagewerken
- § 687 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
- § 687 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 687 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 687 II)