Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) 1Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 687 BGB
514 Entscheidungen zu § 687 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24
Der Schatz von Oggersheim - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - ...
- BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24
- OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
Anspruch des Erben auf Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen aus ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14
Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
Kohl gg. Schwan
- LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 7 K 1811/21
Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung ...
- LG Stralsund, 20.02.2025 - 2 O 1/24
Pflicht eines Rechtsanwalts zur Auskehrung von Fremdgeld auf das Konto eines ...
- BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19
Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in ...
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
- BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch ...
§ 687 BGB in Nachschlagewerken
- § 687 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland) - § 687 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 687 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 687 II)