Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Zitiervorschläge
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§ 677Pflichten des Geschäftsführers
§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683Ersatz von Aufwendungen
§ 684Herausgabe der Bereicherung
§ 685Schenkungsabsicht
§ 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
§ 687Unechte Geschäftsführung
Rechtsprechung zu § 686 BGB
37 Entscheidungen zu § 686 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
Bestattungs- und Friedhofsrecht - Berufung - Bestattungskosten, Erstattung, ...
- AG München, 03.12.2020 - 483 C 249/20
Keine Berechtigung des WEG-Verwalters zur Auftragserteilung bei Defekt einer ...
- VG Frankfurt/Oder, 10.12.2021 - 2 K 516/20
- OLG Brandenburg, 06.11.2012 - 11 U 1947/11
Anwendungsbereich der Steuerberatergebührenverordnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 06.11.2012 - 11 U 194/11
Höhe der Vergütung eines Steuerberaters
- OLG Brandenburg, 06.11.2012 - 11 U 194/11
- VG Düsseldorf, 10.07.2013 - 5 K 4471/13
Zur Kostenerstattung bei Funktionsprüfung oder Sanierung
- VG Düsseldorf, 04.09.2018 - 2 K 4910/17
Rechts der Landesbeamten hier: Erstattung privater Gutachterkosten u.a.
- LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
Wohnungseigentum: Bereicherungsausgleich eines Wohnungseigentümers bei ...
- OLG Nürnberg, 13.11.1985 - 9 U 856/85
Rechtsinstitut der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; ...
- OLG Brandenburg, 28.10.2020 - 4 U 49/20
Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumfällungen; Fehlendes Verschulden; ...
Querverweise
Auf § 686 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)