Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
Gliederung
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§ 686 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/686.html)
§ 686 BGB
§ 686 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/686.html)
§ 686 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 686
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 686 BGB

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