Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 679 BGB
618 Entscheidungen zu § 679 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.07.2026 - 12 U 39/25
Kampfmittelbelastung ist erkennbar: Auftragnehmer trägt das Baugrundrisiko!
- BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18
Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines ...
- VG Koblenz, 13.09.2017 - 2 K 533/17
Behandlungskosten für "Fundkatzen"
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
Kein Aufwendungsersatz bei Wahrnehmmung von Verwaltungsaufgaben durch Bürger
- VG München, 16.04.2015 - M 10 K 14.5098
Aufwendungsersatz für Fundtier
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
- VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren
- OVG Sachsen, 01.03.2024 - 3 A 433/23
Zum Aufwendungsanpruch des nicht Personensorgeberechtigten für ...
- VG Minden, 27.06.2017 - 4 K 5405/16
- OVG Sachsen, 23.01.2019 - 5 A 391/17
Feuerwehreinsatz; technische Hilfe; freiwillige Aufgabe; Tragehilfe; ...
§ 679 BGB in Nachschlagewerken
- § 679 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 679 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 679 BGB:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)