Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Rechtsprechung zu § 679 BGB
561 Entscheidungen zu § 679 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18
Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines ...
- OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 83/21
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
Kein Aufwendungsersatz bei Wahrnehmmung von Verwaltungsaufgaben durch Bürger
- VG München, 16.04.2015 - M 10 K 14.5098
Aufwendungsersatz für Fundtier
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
- VG Koblenz, 13.09.2017 - 2 K 533/17
Behandlungskosten für "Fundkatzen"
- OVG Sachsen, 23.01.2019 - 5 A 391/17
Feuerwehreinsatz; technische Hilfe; freiwillige Aufgabe; Tragehilfe; ...
- VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
Recht des Trägers einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Verlegung oder ...
§ 679 BGB in Nachschlagewerken
- § 679 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 679 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 679 BGB:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)