Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu § 678 BGB
289 Entscheidungen zu § 678 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2026 - III ZR 164/25
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, ...
- LG Düsseldorf, 06.07.2023 - 38 O 161/22
- OLG Köln, 13.10.2023 - 4 W 31/23
Unterlassung der Verwendung einer notariellen Niederschrift über die ...
- OLG Jena, 19.11.2025 - 1 U 244/25
Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten gegenüber ...
- OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 49/22
Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.01.2022 - 84 O 19/21
- OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 49/22
Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Vertragsstrafe mangels Anspruchgrundlage ...
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16
Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- OLG Köln, 09.12.2022 - 6 U 40/22
Klage gegen den IDO Verband e.V. abgewiesen - Kein Rechtsmissbrauch
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
Abmahnverein IDO handelt rechtsmissbräuchlich
- LG Köln, 26.01.2022 - 81 O 35/21
§ 678 BGB in Nachschlagewerken
- § 678 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 678 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 678 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)