Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 678 BGB
254 Entscheidungen zu § 678 BGB in unserer Datenbank:
- AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1601/10
Korrektur einer Online-Bestellung
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16
Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- OLG München, 14.02.2019 - 6 U 2188/18
"Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen: Berufung der Zentrale zur Bekämpfung ...
- OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15
Schadensersatz beim Umpacken von Arzneimitteln
- LG München I, 18.11.2021 - 1 S 7900/21 Corona
Frage um Inbetriebnahme eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad
- AG Bonn, 29.04.2008 - 2 C 525/07
Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 225/17
Geltung der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 2 GVO für den Fall der bestandskräftigen ...
- BGH, 13.10.2011 - III ZR 126/10
Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg: ...
- OLG Hamm, 18.02.2010 - 4 U 158/09
Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Gegenabmahnung
- OLG München, 08.01.2008 - 29 W 2738/08
Gegenabmahnungskosten
§ 678 BGB in Nachschlagewerken
- § 678 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 678 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 678 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)