Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Zitiervorschläge
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§ 677Pflichten des Geschäftsführers
§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683Ersatz von Aufwendungen
§ 684Herausgabe der Bereicherung
§ 685Schenkungsabsicht
§ 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
§ 687Unechte Geschäftsführung
Rechtsprechung zu § 680 BGB
131 Entscheidungen zu § 680 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2018 - III ZR 54/17
Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14
Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 35/18
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht
- OLG Brandenburg, 20.05.2021 - 12 W 16/20
Haftung eines Kraftfahrers für Schäden eines Schwerverletzten auf einer ...
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17
Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 12.01.2016 - 1 O 43/12
- OLG Düsseldorf, 12.04.2017 - 19 U 9/16
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung; ...
- OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16
Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines ...
- AG Hagen, 03.08.2005 - 140 C 429/04
Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Rettungseinsatzes; Mutmaßlicher Wille im ...
- OLG Düsseldorf, 24.11.2020 - 1 U 63/20
Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung
§ 680 BGB in Nachschlagewerken
- § 680 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)
Querverweise
Auf § 680 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 680 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 678 (Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn)