Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 685 BGB
78 Entscheidungen zu § 685 BGB in unserer Datenbank:
- SG Landshut, 14.10.2015 - S 11 SO 36/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- VGH Hessen, 07.12.2010 - 11 A 2758/09
Änderung einer Ermessenspraxis bezüglich der Ermittlung der zuwendungsfähigen ...
- FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 4 K 1915/05
Abzug von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten bei der Ermittlung eines ...
- OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08
Verwendungsersatzanspruch des Schwiegersohns des Grundstückseigentümers für den ...
- VG Braunschweig, 23.01.2003 - 3 A 51/02
Rückforderungsansprüche eines Eingliederungshilfeberechtigten gegenüber seinen zu ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG
- OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 8 U 10/09
Zulässigkeit eines erneuten Eilantrags trotz materieller Rechtskraft der ersten ...
- OLG Brandenburg, 08.09.2010 - 3 U 167/08
Bereicherungsrecht: Anspruch wegen Umbaus in Räumlichkeiten des Schwiegervaters ...
- OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 49/12
Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf ...
- OLG Brandenburg, 21.12.2009 - 3 U 183/08
Gewerbemietverhältnis: Räumungs- und Herausgabeanspruch wegen Zahlungsverzugs
Querverweise
Auf § 685 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 685 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1601 (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 685 II)