Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
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Rechtsprechung zu § 685 BGB
98 Entscheidungen zu § 685 BGB in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 7 K 1811/21
Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung ...
- SG Landshut, 14.10.2015 - S 11 SO 36/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- OVG Sachsen, 11.01.2023 - 5 D 32/22
Elternteil; Vormund; analog
- OLG Bamberg, 05.12.2022 - 7 UF 73/22
Leistungsverweigerungsrecht, Auskunftserteilung, ehebedingte Zuwendung, ...
- BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und ...
- VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1364
Ausbildungsförderung, Rücknahme, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, ...
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG
- OLG Düsseldorf, 22.11.1995 - 9 U 71/95
Entgeltlichkeit einer Grundstücksüberlassung
- OLG Naumburg, 18.09.2001 - 9 U 91/01
Anspruch des Mieters auf Rükzahlung der geleisteten ...
Querverweise
Auf § 685 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 685 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1601 (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 685 II)