Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 681 BGB
504 Entscheidungen zu § 681 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20
Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 83/21
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12
Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch ...
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16
Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den ...
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des ...
- BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18
Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB ...
- BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19
Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Zahlungsansprüche - Schadensersatz
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
§ 681 BGB in Nachschlagewerken
- § 681 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 681 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)