Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 681 BGB
573 Entscheidungen zu § 681 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2026 - III ZR 164/25
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 22.07.2025 - 13 S 235/25
Unterlassungsanspruch, Geschäftsführung ohne Auftrag, ...
- LG München I, 22.07.2025 - 13 S 235/25
- BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24
Der Schatz von Oggersheim - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20
Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.01.2020 - 7 U 40/19
Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks: Anspruch eines ...
- KG, 21.01.2020 - 7 U 40/19
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18
Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 60/20
Verjährung des Anspruchs auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf ...
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 60/20
§ 681 BGB in Nachschlagewerken
- § 681 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 681 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)