Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
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Rechtsprechung zu § 601 BGB
80 Entscheidungen zu § 601 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 - 4 U 166/25
Ersatz der einem Leasingnehmer infolge der Unmöglichkeit der Rückgabe des ...
- AG Frankenthal, 25.02.2016 - 3a C 265/15
Anspruch eines Eigentümers gegen den Entleiher auf Herausgabe des verliehenen ...
- AG Brandenburg, 29.01.2021 - 34 C 34/20
Unentgeltliche Nutzung geduldet: Nur ein Leihvertrag
- OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 79/21
Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine Wohnung; Überlassung von Wohnraum gegen ...
- AG Hanau, 15.03.2024 - 32 C 243/21
Unwirksamkeit eines Verzichts des Käufers von Sondereigentum auf Schadensersatz ...
- AG Torgau, 29.09.2023 - 6 C 52/23
Ohne Pflege kein Grundstück!
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 - 7 U 37/25
Unentgeltlichkeitsmerkmal als Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeit bei der ...
- KG, 31.10.2016 - 8 U 176/15
Unentgeltlicher Grundstücksnutzungsvertrag: Abwälzung von Kosten für die ...
- LG Cottbus, 08.01.2026 - 2 O 290/24
§ 601 BGB in Nachschlagewerken
- § 601 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leihvertrag (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 601 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 601 II 2)