Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
Gliederung
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§ 602 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/602.html)
§ 602 BGB
§ 602 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/602.html)
§ 602 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 602
Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 602 BGB

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