Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 598 BGB
319 Entscheidungen zu § 598 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 29.01.2021 - 34 C 34/20
Unentgeltliche Nutzung geduldet: Nur ein Leihvertrag
- OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 79/21
Pflicht zur Beteiligung an den Instandhaltungsarbeiten?
- OLG Frankfurt, 09.08.2018 - 2 U 9/18
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen ungenehmigter Errichtung eines ...
- OLG Bamberg, 24.04.2017 - 4 U 149/16
Kündigung eines Wohnrechts
- BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei ...
- OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16
Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 20.07.2016 - 8 O 473/15
Schenkungsrückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht wegen Bedürftigkeit ...
- LG Bielefeld, 20.07.2016 - 8 O 473/15
- OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16
Zweitwohnungssteuerpflicht des Verleihers (Eigentümer) bei einer unentgeltlichen ...
- OLG Brandenburg, 02.08.2017 - 4 U 84/16
Duldungspflicht einer Stadt hinsichtlich der Aufstellung von Hinweisschildern für ...
- BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15
Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des ...
§ 598 BGB in Nachschlagewerken
- § 598 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leihvertrag