Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
Gliederung
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§ 598 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/598.html)
§ 598 BGB
§ 598 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/598.html)
§ 598 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 598
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

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