Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
Gliederung
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§ 600 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/600.html)
§ 600 BGB
§ 600 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/600.html)
§ 600 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 600
Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 600 BGB

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