Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 258 BGB
76 Entscheidungen zu § 258 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18
Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2020 - IX ZR 62/19
Räumungspflicht für ein Gewerbegrundstück im Insolvenzverfahren: Teilweise ...
- BGH, 17.09.2020 - IX ZR 62/19
- AG Hanau, 11.04.2025 - 32 C 37/24
Übergabeprotokolle sind bindend; Einrichtungen müssen bei Mietende entfernt ...
- OLG Nürnberg, 08.04.2024 - 8 U 119/24
Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.04.2024 - 8 U 119/24
Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; ...
- OLG München, 08.04.2024 - 8 U 119/24
- KG, 13.07.2015 - 8 W 45/15
Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung der Beschränkung ...
- OLG München, 24.01.1997 - 21 U 2244/96
Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB durch Verpächter
- OLG Düsseldorf, 12.11.1998 - 10 U 191/97
Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten; Beweispflicht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 03.12.1998 - 10 U 191/97
Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters von Mietzins
- OLG Düsseldorf, 03.12.1998 - 10 U 191/97
- BGH, 09.02.1966 - VIII ZR 19/64
Querverweise
Auf § 258 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 997 (Wegnahmerecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 258 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1049 II (Ersatz von Verwendungen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1216 S. 2 (Ersatz von Verwendungen)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2125 II (Verwendungen; Wegnahmerecht)