Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 459 BGB
299 Entscheidungen zu § 459 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 11.09.2020 - 34 C 107/15
Boots-Trailerkauf - Beschaffenheitsvereinbarung für Boottransport
- OLG München, 09.10.2019 - 20 U 556/19
Schadensersatz wegen falscher Angabe Anschaffungspreis Küche bei Hauskaufvertrag
- OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 8 U 588/04
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- OLG Hamm, 21.01.2003 - 28 U 103/02
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- OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 12/02
Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Wege der Wandelung bei zahlreichen ...
- BFH, 02.06.2014 - III B 7/14
Keine Investitionszulage für Datensätze als immaterielle Wirtschaftsgüter
- OLG Hamm, 18.03.2002 - 22 U 86/00
Immobilienkauf - ungesicherte Erschließung
- OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 82/10
- BGH, 30.11.2012 - V ZR 25/12
Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks ...
- OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14
Rücktritt des Käufers einer Immobilie vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Objekts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 459 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 459 S. 2)