Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 460 BGB
37 Entscheidungen zu § 460 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19
Kündigung eines Prämiensparvertrags
- OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre
- AG Duisburg, 31.05.2021 - 502 C 1994/20
- AG Duisburg, 01.03.2021 - 502 C 2425/20
- LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2020 - 10 O 1069/20
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages
- OLG Karlsruhe, 25.02.2005 - 10 U 37/04
Arglistige Täuschung beim Kauf eines Baudenkmals
- FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
Anrechnung der Kosten aus einem Bauerrichtungsvertrag mit einem Generalübernehmer ...
- OLG Brandenburg, 13.12.2007 - 5 U 85/06
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2018 - 3 K 206/16
Herabsetzung des Kaufpreises außerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 ...
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