Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 1 - Kauf auf Probe (§§ 454 - 455) |
(1) 1Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 454 BGB
40 Entscheidungen zu § 454 BGB in unserer Datenbank:
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Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs durch E-Mail-Verkehr
- OLG Düsseldorf, 25.05.2018 - 7 U 134/17
Voraussetzungen Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des ...
- KG, 08.05.2019 - 19 WF 14/19
Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs mit bedingter ...
- KG, 16.02.2010 - 5 U 139/07
Irreführung bei der Bewerbung einer Club-Mitgliedschaft als kostenlos/ Abgrenzung ...
- OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 16 U 109/17
Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen ...
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Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung ...
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Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen ...
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- LSG Hessen, 01.02.2023 - L 1 KR 384/21
Krankenversicherungsrecht
§ 454 BGB in Nachschlagewerken
- § 454 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kauf auf Probe
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 454 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 454 I 2)