Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 1 - Kauf auf Probe (§§ 454 - 455) |
1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 455 BGB
31 Entscheidungen zu § 455 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 19 U 39/22
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs durch E-Mail-Verkehr
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - ...
- KG, 16.02.2010 - 5 U 139/07
Irreführende Werbung: Bewerbung einer Club-Mitgliedschaft als kostenlos; ...
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Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 88/03
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher ...
- OLG Hamm, 01.04.2008 - 28 U 88/03
Zum Umfang der vertragsgemäß geschuldeten Beratung und Belehrung durch einen ...
- OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 88/03
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Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Bemessung der Nutzungsvergütung beim vertraglich ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2015 - L 6 U 50/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Beschwer - Abweisung ...
- OLG Schleswig, 14.09.2004 - 3 U 44/03
Bedeutung eines " Kaufs auf Feldprobe"
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 326/98
Überlassung von Schutzrechten unter der aufschiebenden Bedingung der ...
§ 455 BGB in Nachschlagewerken
- § 455 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kauf auf Probe