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   OLG Celle, 13.06.2002 - 11 U 281/01   

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https://dejure.org/2002,11582
OLG Celle, 13.06.2002 - 11 U 281/01 (https://dejure.org/2002,11582)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2002 - 11 U 281/01 (https://dejure.org/2002,11582)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 11 U 281/01 (https://dejure.org/2002,11582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz für mangelhafte Fliesen: Kostenaufwand für Neuverlegung der Fliesen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 519 Abs. 3 ZPO ; § 519b Abs. 1 ZPO ; § 249 BGB ; § 254 BGB ; § 464 BGB
    Lux-Steinzeugfliesen; Vermeintlicher Mängel von Fliesen; Teilrechtmittelverzicht bei beschränktem Rechtsmittelantrag; Anschlussberufung; Erweiterung der zunächst beschränkten Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Unzulässigkeit einer Berufungserweiterung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lux-Steinzeugfliesen; Vermeintlicher Mängel von Fliesen; Teilrechtmittelverzicht bei beschränktem Rechtsmittelantrag; Anschlussberufung; Erweiterung der zunächst beschränkten Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Unzulässigkeit einer Berufungserweiterung

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 3; ; ZPO § 519b Abs. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 254; ; BGB § 464

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Teilrechtmittelverzicht bei beschränktem Rechtsmittelantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97

    Ausdehnung der Berufung nach Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2002 - 11 U 281/01
    Die Beklagte will sich ersichtlich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wie diejenige vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572 - berufen, in der der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge (in jenem Fall nur bezüglich der Klage) im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen (in jenem Fall hinsichtlich der Widerklage) bedeute, wenn jedenfalls in der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung bereits solche Gründe angeführt seien, die auch den Widerklageantrag zu Fall zu bringen geeignet seien; dies gelte jedenfalls, wenn der ursprünglich nicht angegriffene Teil in der fristgemäß eingegangenen Berufungsbegründung lediglich keine Erwähnung gefunden hat.
  • OLG Dresden, 15.12.2020 - 4 U 524/19

    Geburtsklinik haftet für Behandlungsfehler eines Kooperationspartners bei der

    Eine nachträgliche Wiedereinbeziehung der binnen der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffenen Teile ist dann nicht möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.06.2002 - 11 U 281/01 Rz. 22, 23 m.w.N.).
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