Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Rechtsprechung zu § 251 BGB
3.266 Entscheidungen zu § 251 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22
Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück - ...
- VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20
- KG, 21.10.2022 - 7 U 1101/20
Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungsaufwand bei fehlerhafter ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.2021 - 1 U 173/20
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Bestimmung eines ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21
Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und ...
- OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 124/22
Glatirameracetat
- OLG Celle, 15.02.2023 - 20 U 36/20
Schadensersatz; Tierhalterhaftung; Tiergefahr; Heilbehandlungskosten; ...
- LG Oldenburg, 14.06.2019 - 1 O 2175/18
Verkehrsunfall - fiktive Schadensabrechnung nach tatsächlicher Fahrzeugreparatur
- BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 572/16
Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden ...
Querverweise
Auf § 251 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 16 (Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 251 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 90a (Tiere) (zu § 251 II 2)