Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 290 BGB
68 Entscheidungen zu § 290 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23
- BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09
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- LG Flensburg, 05.01.2018 - 2 O 228/13
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- LG Kassel, 17.06.2020 - 6 O 2030/19
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
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- BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 290 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)