Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 290 BGB
65 Entscheidungen zu § 290 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung ...
- OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 232/20
Kein Rechtsmissbrauch bei Anmeldung eines Geschädigten zum Klageregister zur ...
- OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
- OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
- LG Flensburg, 05.01.2018 - 2 O 228/13
Haftungsverteilung bei Verkehrunfall: Kollision eines Motorradfahrers mit einem ...
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem; ...
- LG Kassel, 17.06.2020 - 6 O 2030/19
- BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete ...
- OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
- AG Düsseldorf, 31.01.2019 - 40 C 310/18
Waschdienstleistungen - Schadensersatz wegen Nichteinlösung eines Wertgutscheins
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 290 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)