Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Rechtsprechung zu § 269 BGB
1.267 Entscheidungen zu § 269 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 21.04.2021 - 8 AR 11/21
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
- OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 6 U 769/20
Örtliche Zuständigkeit; Leistungsklage; Widerruf; Verbraucherdarlehen; ...
- OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21
Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem ...
- OLG München, 23.06.2021 - 20 U 6587/20
Spanien, Wohnsitz, Aufhebung, Beweisaufnahme, Leistungserbringung, Leistung, ...
- OLG Naumburg, 19.05.2017 - 7 U 3/17
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20
- BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 08.11.2016 - 88 S 14/16
Kaufvertragsrecht: Sachmängelhaftung; Geltendmachung eines ...
- LG Berlin, 08.11.2016 - 88 S 14/16
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20
Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags: ...
§ 269 BGB in Nachschlagewerken
- § 269 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 269 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld
- § 1194 (Zahlungsort)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 361
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)