Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Rechtsprechung zu § 269 BGB
1.357 Entscheidungen zu § 269 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 17 U 16/22
- OLG Naumburg, 19.05.2017 - 7 U 3/17
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung
- AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
- BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 08.11.2016 - 88 S 14/16
Kaufvertragsrecht: Sachmängelhaftung; Geltendmachung eines ...
- LG Berlin, 08.11.2016 - 88 S 14/16
- OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
BGB, BGBEG, ZPO
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20
Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags: ...
- LAG Hamm, 14.03.2023 - 8 Ta 6/23
Gebührenstreitwert, Arbeitszeugnis, Leistungsort
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 223/15
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; ...
§ 269 BGB in Nachschlagewerken
- § 269 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 269 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld
- § 1194 (Zahlungsort)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 361
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)