Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
(1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
Rechtsprechung zu § 391 BGB
13 Entscheidungen zu § 391 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 06.03.2003 - 2 U 198/01
Erlöschen einer Wechselforderung durch Aufrechnung: Beurteilung nach dem Recht ...
- BGH, 17.12.1998 - VII ZR 272/97
Aufrechnung mit einer abgetretenen, anderweit eingeklagten Forderung
- OLG Jena, 25.04.2017 - 5 U 849/15
Vergleich geschlossen: Aufrechnung ausgeschlossen!
- OLG Celle, 19.01.2011 - 3 U 140/10
Verbraucherdarlehensvertrag mit Restschuldversicherung: Wirkungen des wirksamen ...
- OLG Celle, 29.12.2011 - 13 U 124/11
Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auch bei Ratenzahlungen vom ...
- AG Fürth/Bayern, 03.07.2008 - 340 C 1198/08
Kaufvertragsschluss via Internet: Annahme einer Bestellung durch Angebot der ...
- LG Bamberg, 05.12.2011 - 1 O 39/11
Anfechtung einer seitens der Schuldnerin in den letzten drei Monaten vor dem ...
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1016
Aufrechnung im Insolvenzverfahren
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1017
Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung ...
- VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018
Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung ...