Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 393 BGB
365 Entscheidungen zu § 393 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.12.2022 - 11 U 119/21
Schadensersatz wegen verbotener Eigenmacht auch ohne Mietvertrag!
- BGH, 21.12.2021 - VI ZR 457/20
Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung
- OLG Köln, 01.09.2021 - 22 U 171/18
Kalte Räumung; rechtliches Gehör; eigene Sachprüfung von Vorbringen durch den ...
- OLG Köln, 29.05.2020 - 19 U 184/19
- BGH, 15.09.2009 - VI ZA 13/09
Verbot der Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- OLG Brandenburg, 28.06.2021 - 1 U 64/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe ...
- OLG Hamm, 14.07.2021 - 8 U 124/20
- BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 544/21
Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2019 - 16 EK 32/18
Aufrechnung einer Kostenerstattungsforderung aus einem Strafverfahren gegen einen ...
- OLG Hamm, 20.03.2020 - 19 U 215/19
§ 393 BGB in Nachschlagewerken
- § 393 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufrechnung (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 393 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff. (Schadensersatzpflicht)