Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
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Rechtsprechung zu § 390 BGB
614 Entscheidungen zu § 390 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.04.2026 - 19 U 3294/25
Aufrechnung, Sicherheitsleistung, Freigabeanspruch, Schadensersatz, Besitzschutz, ...
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
- LG Stuttgart, 30.06.2026 - 7 O 191/25
Schadensersatz (auch) für Bauteilöffnungen!
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18
Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung
- FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21
Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen ...
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
- BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 184/23
Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der ...
- SG München, 08.11.2019 - S 21 KR 2172/18
Keine Aufrechnung mit einer nicht durchsetzbaren Forderung
- VG Frankfurt/Oder, 19.06.2013 - 6 K 1008/10
Kindergartenrecht, Heimrecht
- LG Bonn, 12.07.2023 - 20 O 49/22 Corona
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 390 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung)