Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 396 BGB
308 Entscheidungen zu § 396 BGB in unserer Datenbank:
- AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der ...
- SG Aachen, 20.02.2018 - S 13 KR 349/16
- BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07
Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 10.08.2007 - 5 U 1256/05
Tilgungsreihenfolge der Erklärung der Hilfsaufrechnung ohne Tilgungsbestimmung; ...
- OLG Koblenz, 10.08.2007 - 5 U 1256/05
- OLG Hamburg, 24.01.2018 - 13 U 242/16
Rückabwicklung von Altverträgen über Immobiliarkredite nach Widerruf: Verwendung ...
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des ...
- OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 26 Sch 18/19
Zulässigkeit einer Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ...