Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 447 BGB
110 Entscheidungen zu § 447 BGB in unserer Datenbank:
- AG Kassel, 02.05.2018 - 435 C 419/18
§§ 433, 447, 475 Abs. 2 BGB
- AG Wennigsen, 24.07.2014 - 14 C 9/14
Versendungskauf - Nebenpflichten Absender
- OLG München, 07.06.2017 - 7 U 4170/16
Unwirksamkeit einer an das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes ...
- BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16
Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 06.10.2015 - 134 C 53/15
Anspruch des Verkäufers eines Mobiltelefons auf der Internet-Plattform ebay gegen ...
- LG Essen, 10.03.2016 - 10 S 246/15
Versendungskauf - Gefahrübergang - Bezahlvorgang via PayPal
- AG Essen, 06.10.2015 - 134 C 53/15
- OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelhändlers: Wirksamkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 353/12
Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 353/12
- OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 U 177/10
Zur Leistungsfreiheit des Versandhändlers bei Transportverlust der Ware
- BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets: ...
§ 447 BGB in Nachschlagewerken
- § 447 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefahrübergang
Versendungskauf
Querverweise
Auf § 447 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 447 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 421 I 2 (Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht)