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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
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§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

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Rechtsprechung zu § 436 BGB

48 Entscheidungen zu § 436 BGB in unserer Datenbank:

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§ 436 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 436 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475a (Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte)
          Schenkung
            § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)

Redaktionelle Querverweise zu § 436 BGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 63 I 2 (Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung) (zu § 436 II)
            § 64 III, VI (Geldleistungen) (zu § 436 II)
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            §§ 127 ff. (Erhebung des Erschließungsbeitrags) (zu § 436 I)
            § 134 II (Beitragspflichtiger) (zu § 436 II)
        Maßnahmen für den Naturschutz
          § 135a III 4 (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung) (zu § 436 II)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 82 IV 4 (Sachliche Zuständigkeit) (zu § 436 II)
Was ist das?

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