Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
7. Teil - Maßnahmen für den Naturschutz (§§ 135a - 135c) |
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) 1Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. 2Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) 1Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 2Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. 3Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. 4Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 135a BauGB
141 Entscheidungen zu § 135a BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 15 A 2995/18
Baurecht vor Erschließungsbeitragsrecht!
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18
Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme; ...
- VG Köln, 15.05.2018 - 17 K 4264/16
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
- VG Mainz, 24.07.2017 - 3 L 665/17
Keine Kostenübernahme für naturschutzrechtlichen Ausgleich hinsichtlich eines ...
- VGH Bayern, 01.09.2022 - 15 N 21.2289
Unwirksamer Bebauungsplan - keine bloße Feststellung der Unvereinbarkeit mit ...
- VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 10.01.2017 - RO 4 K 16.1290
Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts
- VG Regensburg, 10.01.2017 - RO 4 K 16.1290
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 5 S 74/20
Anspruch auf Zustimmung der Naturschutzbehörde zu einer Ökokonto-Maßnahme nach ...
- VG Würzburg, 03.09.2013 - W 4 K 12.465
Anfechtungsklage; Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; ...
§ 135a BauGB in Nachschlagewerken
- § 135a BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kostenerstattungsbetrag
Querverweise
Auf § 135a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 212a (Entfall der aufschiebenden Wirkung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 16 (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 135a BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 135a III 4)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) (zu §§ 135a ff)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- §§ 11 ff. (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 135a IV)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 135a III 4)