Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) 1Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 3Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 4Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) 1Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. 2Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. 3Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 4Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. 5§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. 6Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) 1Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 2Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 1a BauGB
1.041 Entscheidungen zu § 1a BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
- OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2023 - 1 MR 10/20
Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20
Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 3 S 1813/19
Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Beachtung ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § ...
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
- VGH Bayern, 05.10.2021 - 15 N 21.1470
Bebauungsplan für das Industrie- und Gewerbegebiet an der A93 bei Teublitz ...
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22
Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für großflächigen Lebensmittelmarkt
- VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2020 - 8 S 2280/18
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen ("Ausgleichs"-) ...
§ 1a BauGB in Nachschlagewerken
- § 1a BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umweltprüfung
Bauleitplanung
Querverweise
Auf § 1a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Bodenordnung
- Maßnahmen für den Naturschutz
- § 135a (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 200a (Ersatzmaßnahmen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 (Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 1a BauGB:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) (zu § 1a IV)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 20a