Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   
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§ 34
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

(1) 1Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. 2Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. 3Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) 1Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. 2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) 1Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. 2Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) 1Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. 3Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. 4Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. 5Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. 6Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. 2Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

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Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 34 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 34 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Landschaftsplanung
        § 9 (Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
        § 17 (Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
        § 19 (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen)
     
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 30a (Ausbringung von Biozidprodukten)
        Netz "Natura 2000"
          § 33 (Allgemeine Schutzvorschriften)
          § 35 (Gentechnisch veränderte Organismen)
          § 36 (Pläne)
     
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Ermächtigungen
          § 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften)
     
      Meeresnaturschutz
        § 57 (Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
        § 63 (Mitwirkungsrechte)
     
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
          § 32 (Verbundene Prüfverfahren)
     
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 46 (Verbundene Prüfverfahren)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 18 (Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG))
     
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 35 (Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG))
        Netz "Natura 2000"
          § 38 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG))
     
      Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
        § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))
    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)

Redaktionelle Querverweise zu § 34 BNatSchG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1a IV (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz)
Was ist das?

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