Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften21.01.2013BGBl. I S. 95

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